Foto & Film FAQs

Grenzenlose Aussichten, beeindruckende Inversionswetterlagen oder seltene Tierarten - dies sind nur einige Gründe, weshalb der Schwarzwald zu den Top-Spots deutscher Hobby- und Landschaftsfotografinnen und Fotografen gehört.

Vielen ist jedoch gar nicht bewusst, dass in einem Nationalpark auch strengere Vorschriften für Fotografinnen und Fotografen gelten als in anderen Gebieten. Schließlich gehört der Prozessschutz – also der Schutz der Flora und Fauna – zu den wichtigsten Aufgaben und Zielen eines Nationalparks.

Nichtsdestotrotz können Fotografen natürlich auch im Nationalpark Schwarzwald Ihrem Hobby nachgehen, so lange sie einige wichtige Regeln beachten. Im folgenden Foto-FAQ-Bereich haben wir Ihnen die häufigsten Foto-Fragen unserer Gäste beantwortet. Falls Sie dort trotzdem nicht alle Antworten auf Ihre Fragen finden, können Sie sich gerne an unsere Ansprechpartnerin wenden.
 

Für alle Besucherinnen und Besucher gilt im Nationalpark Schwarzwald das am 3. Dezember 2013 vom Landtag Baden-Württemberg beschlossene Nationalparkgesetz (NLPG).

Für den hauptamtlichen Naturschutzdienst im Nationalpark Schwarzwald sind die Rangerinnen und Ranger zuständig; im Übrigen übernehmen auch die Revierleiterinnen und Revierleiter sowie die Bediensteten des Wildtiermanagements Aufgaben des hoheitlichen Naturschutzdienstes.  

Der Sachbereich Ämter und Rechtsangelegenheiten ist als Verwaltungsbehörde zuständig für die entsprechende Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

Im Nationalpark Schwarzwald besteht ein Wegegebot, deshalb müssen Sie auch beim Fotografieren auf den ausgewiesenen Wegen bleiben. Beachten Sie hierfür unsere Karte „Saisonale Sperrungen“ mit allen ausgezeichneten Wegen. Weiteres Kartenmaterial finden Sie in unserem Karten & Broschüren-Bereich.

Das Recht, den Nationalpark Schwarzwald zu betreten, liegt nicht mehr vor, wenn die Schutzzwecke des Nationalparks beeinträchtigt und die Verbote des Nationalparkgesetzes missachtet werden.

Insbesondere dürfen auch andere erholungssuchende Besucherinnen und Besucher nicht gestört werden. Die Grenze beim Fotografieren wäre beispielsweise erreicht, wenn besondere Aufbauten, wie Lichtanlagen oder Leitern Verwendung fänden, sodass nicht mehr Bildung und Erholung im Mittelpunkt stünden.

Die bundesweite Drohnenverordnung untersagt zudem den Einsatz von Drohnen über Naturschutzgebieten, Natura-2000 Gebieten und Nationalparks.

Heike Krippner
Nationalpark Schwarzwald
Sachbereich Ämter und Rechtsangelegenheiten
Schwarzwaldhochstraße 2
77889 Seebach

E-Mail:  nationalparkverwaltung[at]nlp.bwl.de
Telefon: +49 7449 92998-912

Die bundesweite Drohnenverordnung untersagt den Einsatz von Drohnen in Naturschutzgebieten, Natura-2000 Gebieten und Nationalparks.

Wir raten dringend vom Fotografieren mit Blitz bei Dämmerung und in der Nacht ab. Denn vor allem bei Dämmerung oder Nacht können wildlebende Tiere durch das Blitzlicht gestört oder beunruhigt werden. Deshalb lehnt die Nationalparkverwaltung organisierte Veranstaltungen bei Nacht grundsätzlich ab.

Nach den international anerkannten Kategorien der IUCN ist ein Nationalpark ein Schutzgebiet der Kategorie II, das hauptsächlich zur Sicherung großflächiger natürlicher und naturnaher Gebiete und großräumiger ökologischer Prozesse eingerichtet wird (Prozessschutz).

Diese Schutzgebiete sollen nach § 24 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes die ökologische Unversehrtheit eines oder mehrerer Ökosysteme sichern, gleichzeitig aber auch Naturerfahrungs-, Forschungs-, Bildungs- und Erholungsangebote fördern. Grundsätzlich sind in Nationalparks alle Handlungen, Eingriffe und Vorhaben verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

Im Nationalpark Schwarzwald ist es insbesondere verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen; zudem dürfen die Lebensräume von Lebensgemeinschaften wildlebender Tiere nicht beeinträchtigt werden. Gerade beim Fotografieren gilt es hierauf besondere Rücksicht zu nehmen. Generell gilt das Gebot, auf den Wegen zu bleiben.

Gewerbliches Fotografieren ist ohne Genehmigung verboten.

Gemäß § 37 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes sind im Nationalpark Schwarzwald alle organisierten Veranstaltungen genehmigungspflichtig.

Die Einzelfallprüfung, ob eine organisierte Veranstaltung vorliegt, erfolgt quantitativ (etwa nach der Größe des Teilnehmerkreises oder der Höhe bzw. Stringenz des Organisationsgrades) und vor allem auch qualitativ, d.h. danach, ob der Erholungszweck noch im Vordergrund steht oder Lebensräume wildlebender Tiere und Pflanzen beziehungsweise die Erholung anderer Gäste beeinträchtigt oder gefährdet sein könnte.

Liegen die Voraussetzungen einer organisierten Veranstaltung im Sinne des Landeswaldgesetzes vor, beispielsweise bei einem öffentlich ausgeschriebenen Foto-Workshop eines Vereins, ist rechtzeitig zuvor die Genehmigung bei der Nationalparkverwaltung zu beantragen.

Bitten wenden Sie sich frühestmöglich an unsere zuständige Mitarbeiterin.

Heike Krippner
Nationalpark Schwarzwald
Sachbereich Ämter und Rechtsangelegenheiten
Schwarzwaldhochstraße 2
77889 Seebach

E-Mail:  nationalparkverwaltung[at]nlp.bwl.de
Telefon: +49 7449 92998-912

Bitte melden Sie Ihre Veranstaltung so früh wie möglich an. Wir geben Ihnen umgehend eine Rückmeldung zum weiteren Verfahren.

Kontakt

Ansprechpartner "Fotografie im Nationalpark":

Bei Fragen rund um das Thema Fotografie im Nationalpark können Sie sich gerne an unsere zuständige Mitarbeiter*innen wenden:

Nationalparkverwaltung
Ämter und Rechtsangelegenheiten

Tel.: +49 7449 - 92998 0
nationalparkverwaltung[at]nlp.bwl.de