¹ Anzeige einer organisierten Führung und Wanderveranstaltung gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 2 Nationalparkgesetz (NLPG).
² Veranstalter/in ist nach § 8 Absatz 3 Nr. 2 NLPG eine der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen oder eine/r der in § 1 Absatz 1 Satz 3 genannten Nationalpark-Gemeinden oder Nationalpark-Landkreise, der/die organisierte Führung und Wanderveranstaltung durchführt und die organisatorische Verantwortung und die Haftung trägt.
³ Das Betretungsrecht ist nur auf ausgewiesenen Wegen und Flächen zulässig (Wegegebot). Die aktuelle Wegekonzeption finden Sie <a href="https://www.nationalpark-schwarzwald.de/fileadmin/Mediendatenbank_Nationalpark/05_Mitmachen/NLP_WegeKonzeptSperrungen_MAR2017_small.jpg" target="_blank">hier</a>.
¹ Antrag einer organisierten Führung und Wanderveranstaltung gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 1 Nationalparkgesetz (NLPG).
² Veranstalter/in ist nach § 8 Absatz 3 Nr. 1 NLPG eine natürliche oder juristische Person, die die organisierte Führung und Wanderveranstaltung durchführt und die organisatorische Verantwortung und die Haftung trägt.
³ Das Betretungsrecht ist nur auf ausgewiesenen Wegen und Flächen zulässig (Wegegebot). Die aktuelle Wegekonzeption finden Sie <a href="https://www.nationalpark-schwarzwald.de/fileadmin/Mediendatenbank_Nationalpark/05_Mitmachen/NLP_WegeKonzeptSperrungen_MAR2017_small.jpg" target="_blank">hier</a>.