Hausordnung Nationalparkzentrum Ruhestein
1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Die Hausordnung dient dazu, den Besuch des Nationalparkzentrums Ruhestein für alle Besucherinnen und Besucher in angenehmer Atmosphäre zu gewährleisten.
Der Geltungsbereich der Hausordnung umfasst:
a) Die Dauerausstellung
b) Die Wechselausstellung
c) Das Foyer mit allen dazugehörigen Bereichen
d) Das Kino
e) Die Brücke der Wildnis mit Turm
f) Schulungs- und Veranstaltungsräume im 1. OG
g) Das Außengelände des Nationalparkzentrums
1.2 Hausrecht
Die Gäste des Nationalparkzentrums haben den Sicherheitsanweisungen des Personals Folge zu leisten. Bei einem Verstoß gegen diese Anordnungen und die Regelungen dieser Hausordnung kann Besucherinnen und Besuchern der weitere Besuch untersagt werden. Bei schwerwiegenden Verstößen kann von der Nationalparkverwaltung ein Hausverbot ausgesprochen werden.
1.3 Allgemeine Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit
- Die Benutzung von Inlineskates, Rollschuhen, Skateboards, Cityrollern, Skistiefeln, Skiern oder ähnlichem ist
innerhalb des gesamten Gebäudes nicht gestattet. Erlaubt sind selbstverständlich Rollstühle, Gehhilfen oder
vergleichbare Hilfsgegenstände.
- Bitte achten Sie stets auf Ihre Garderobe und Ihre Wertgegenstände. Der Nationalpark Schwarzwald haftet nicht
für abhanden gekommene Gegenstände oder deren Unversehrtheit bzw. Vollständigkeit, es sei denn er hat dies zu
vertreten.
- Im gesamten Nationalparkzentrum sind das Rauchen und der Konsum sog. E-Zigaretten untersagt. Der Konsum
von Cannabis ist innerhalb des NLPH sowie im Außenbereich verboten.
- Personen, die stark alkoholisiert sind oder unter Einfluss von Drogen/Rauschmitteln stehen, können im Falle der
Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung des Hauses verwiesen werden. Gleiches gilt für Personen, die
innerhalb des Gebäudes illegale Rauschmittel konsumieren.
- Zutrittsverbote für einzelne Bereiche sind zu beachten.
- Haustiere dürfen im Nationalparkzentrum Ruhestein nur in bestimmten öffentlichen Bereichen mitgenommen
werden – mit Ausnahme von Blinden- und Assistenzhunden.
- Keinen Zutritt haben Hunde in folgenden Bereichen: in der Ausstellung, im Kino, im Raum der Stille, in allen
Veranstaltungsräumen.
- Die Brücke der Wildnis ist auf Grund des Bodenbelags für Tiere nicht geeignet.
- Hunde sind auf dem gesamten Gelände des Nationalparkzentrums Ruhestein stets anzuleinen.
- Wickeltische befinden sich im Erdgeschoss in den Herren- und Damentoiletten.
- Aus Sicherheitsgründen werden Teile des Gebäudes und Außengeländes videoüberwacht.
- Essen und Trinken ist in den dafür vorgesehenen Bereichen erlaubt, diese befinden sich im Außengelände
unterhalb des Riegels A und der Vesperplatz, der sich am Ausgang zur Brücke der Wildnis befindet.
2. Unzulässige Betätigungen
- Betteln und Hausieren
- Übernachten, Zelten, Grillen im Außenbereich
- Lärmbelästigung
- Blockieren der Zugänge
- Verunreinigungen jeglicher Art
- Abfallentsorgung
- rechtsextreme, rassistische, antisemitische, ausländerfeindliche, menschenverachtende, religionsfeindliche,
gewaltverherrlichende, verfassungswidrige und verfassungsfeindliche sowie sexistische Äußerungen in Wort,
Schrift, Bild, Zeichen oder Gesten.
Zuwiderhandlungen haben den Verweis aus dem Nationalparkzentrum Ruhestein und vom Gelände zur Folge und
werden gegebenenfalls zur Anzeige gebracht und strafrechtlich verfolgt.
3. Brand- und Gefahrenschutz
Gefahren und Störungen sind sofort zu melden (siehe Brandschutzordnung).
Notruf Feuerwehr: 112
Die allgemein anerkannten Regeln des Brandschutzes und Verhaltens bei Bränden und Gefahren sind durch alle Nutzer des Objektes einzuhalten. Besonders sind zu beachten:
- Die Fluchtwege sind den ausgehängten Plänen zu entnehmen und im Objekt durch gekennzeichnet.
- Die Fluchtwege und Treppen dürfen nicht versperrt werden.
- Die Türen in Fluchtwegen bzw. Notausgänge dürfen nicht verschlossen werden.
- Grundsätzlich ist das Abstellen und Einbringen von brennbaren Materialien nicht gestattet.
- Der Umgang mit Feuer und offenem Licht ist grundsätzlich untersagt.
- Die Brand- und Rauchschutztüren dürfen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht eingeschränkt werden
(zum Beispiel durch Verkeilen).
- Die Aufstellung und Benutzung privat eingebrachter elektrischer Betriebsmittel ist ohne gesonderte Genehmigung
untersagt.
- Die Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt werden.
HINWEIS: Der Missbrauch von Notrufeinrichtungen ist strafbar.
Fahrlässig oder mutwillig ausgelöste Fehlalarme können erhebliche strafrechtliche Folgen und hohe zivilrechtliche Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.
4. Verhalten im Notfall
Bei Ertönen eines akustischen Alarmsignals müssen Besucherinnen und Besucher das Gebäude unverzüglich verlassen und sich zu den ausgewiesenen Sammelpunkten begeben. Den diesbezüglichen Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Die ausgehängten Flucht- und Rettungspläne sind zu beachten.
5. Aufsichtspflicht
Kinder unter 16 Jahren dürfen die Ausstellungen nur in Begleitung ihrer Eltern oder sonstiger erwachsener Begleit- bzw. Aufsichtspersonen besuchen. Diese sind bei dem Besuch der Ausstellungen von ihrer Aufsichtspflicht nicht entbunden.
6. Fotografieren und Filmen
Im neuen Nationalparkzentrum und in der Ausstellung dürfen Sie als Privatperson für Ihre persönliche Erinnerung gerne fotografieren.
Aber: Achten Sie darauf, dass besonders in der Ausstellung kein Blitz aufleuchtet und das Erlebnis für andere stört! Und respektieren Sie die Rechte anderer Besucherinnen und Besucher am eigenen Bild! Machen Sie ungefragt keine Aufnahmen anderer Gäste. Und teilen Sie die Bilder, wenn doch eine fremde Person erkennbar ist, nicht in den sozialen Medien und geben Sie die Bilder auch nicht an Dritte weiter.
Für alle Fotografinnen und Fotografen, die gewerblich oder freiberuflich tätig sind und Aufnahmen im Nationalpark machen wollen - auch für Influencer, die in den sozialen Medien wie Instagram oder mit Blogs ihr Geld verdienen - gilt: Sie benötigen eine Genehmigung der Nationalparkverwaltung. Bitte beachten Sie, dass die Erteilung einer solchen Genehmigung dauern kann.
7. Öffnungszeiten und Eintrittspreise
- Informationen zu den Eintrittspreisen und den Öffnungszeiten sind im Nationalparkzentrum an der Infotheke und
online auf unserer Homepage veröffentlicht. Nur diese Eintragungen sind verbindlich.
- Eintrittskarten für die Dauerausstellung gelten für den einmaligen Eintritt zum angegebenen Zeitraum. Nach
Kaufabschluss kann das Zeitfenster nicht mehr geändert werden. Die Besucherinnen und Besucher sind
verpflichtet, die Eintrittskarte bis zur Beendigung des Besuchs aufzubewahren.
- Nicht in Anspruch genommene Eintrittskarten verfallen ersatzlos und ohne Entschädigung, soweit der
Nationalpark Schwarzwald die Hinderungsgründe für den Besuch nicht zu vertreten hat.
- Wir weisen Sie darauf hin, dass wir keine Euroscheine über 100€ als Zahlungsmittel annehmen.
8. Besuch der Dauerausstellung des Nationalparkzentrums
- Bitte beachten Sie die Benutzungshinweise und diesbezüglichen Anweisungen der Beschäftigten des
Nationalparkzentrums Ruhestein in der Dauerausstellung.
- Mäntel und Jacken können Sie in der Garderobe am Eingangsbereich aufhängen. Mit Ausnahme grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verhaltens übernimmt die Nationalparkverwaltung keine Haftung für diese Gegenstände.
- Bitte schließen Sie Ihre Taschen und Rucksäcke, die größer als DIN A4, also größer als ca. 20 x 30 cm sind, in die
dafür vorgesehenen Schließfächer ein. Diese befinden sich in der Nähe des Haupteinganges.
- Bitte leeren Sie vor Verlassen des Nationalparkzentrums Ruhestein Ihre benutzten Schließfächer. Schlüssel dürfen
beim Verlassen des Nationalparkzentrums nicht mitgenommen werden.
- Dem Nationalpark Schwarzwald steht das Recht zu, Schließfächer außerhalb der Öffnungszeiten zu öffnen und
den Inhalt dem Fundbüro zu übergeben.
- Kinderwagen und Rollstühle, sowohl manuelle als auch für den Innenbereich geeignete elektrische Rollstühle
dürfen im Nationalparkzentrum am Ruhestein benutzt werden. Für die Dauer Ihres Besuchs stellen wir Ihnen
auf Anfrage kostenlos einen Rollstuhl oder einen Museumshocker, der auch als Gehhilfe dienen kann, zur
Verfügung. Der Bedarf hierfür muss im Vorfeld bei uns angemeldet werden. Aus Sicherheitsgründen behalten
wir uns vor, den Zugang mit Kinderwagen zu regulieren.
- Essen und Trinken ist in der Dauerausstellung nicht erlaubt (siehe Punkt 2).
- Die Besucherinnen und Besucher haben es zu unterlassen, Ausstellungsgegenstände zu beschädigen,
zu beschmutzen, zu entwenden oder zu zerstören.
- Beim Telefonieren bitten wir Sie um Rücksichtnahme gegenüber anderen Besucher/ -innen und um eine
angemessene Lautstärke. Bitte schalten Sie Ihr Mobiltelefon auf „lautlos“.
- Lehrer/ -innen, Gruppenleiter/ -innen und Erziehungsberechtigte sind für die von ihnen betreuten Kinder und
Jugendliche aufsichtspflichtig und zivilrechtlich verantwortlich.
9. Brücke der Wildnis und Turm
- Im Einzelfall kann von der Hausleitung beschlossen werden, dass die Brücke der Wildnis inkl. Turm geschlossen
bleiben.
- Müll oder Gegenstände dürfen nicht heruntergeworfen werden.
- Das Rauchen auf der Brücke der Wildnis und im Turm ist verboten.
- Es ist untersagt, sich über das Geländer zu lehnen.
- Der Einsatz von Drohnen und sonstigen Flug- und Fahrobjekten ist im Nationalparkzentrum nicht gestattet.
10. Kino
Für einen ungestörten Filmgenuss sind innerhalb des Kinos Lärm, laute Gespräche, Telefonate, die Benutzung von Taschenlampen, Laserpointern und anderen störenden Geräten und Lichtquellen zu unterlassen.
11. Fundsachen
Besucherinnen und Besucher, die verlorene Gegenstände finden, werden gebeten, diese an der Infotheke abzugeben. Nicht abgeholte oder zurückgelassene Gegenstände werden als Fundsache behandelt und unterliegen einer Aufbewahrungs- bzw. Anzeigepflicht beim zuständigen Fundbüro Baiersbronn.
12. Haftung
Der Aufenthalt im Gebäude und den Ausstellungsräumen erfolgt auf eigene Gefahr, soweit der Schaden nicht durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seitens der Nationalparkverwaltung Schwarzwald verursacht wurde.
13. Verstöße gegen die Hausordnung
- Verhalten sich Personen entgegen der guten Sitten oder nehmen Handlungen vor, die der Aufrechterhaltung der
Sicherheit und Ordnung im und am Nationalparkzentrum zuwiderlaufen oder andere Personen stören, haben
diese nach Aufforderung sofort das Gelände zu verlassen. Hierzu zählt auch, nicht genehmigte Demonstrationen
auf dem Gelände des NLPH durchzuführen. Auf Punkt 2 wird verwiesen.
- Im Fall des Verstoßes gegen die Regelungen dieser Hausordnung kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.
Die Eintrittskarte verliert ihre Gültigkeit.
In Kraft getreten am 15. November 2024
Dr. Wolfgang Schlund
Leiter der Nationalparkverwaltung
Stand: 15. November 2024