Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Nationalparkverwaltung des Nationalparks Schwarzwald
1 Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Beschaffungen der Nationalparkverwaltung (Auftraggeber) gegenüber Dritten (Auftragnehmer).
1.2 Sie gelten nur, wenn der Auftragnehmer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2 Einbeziehung VOL/B bzw. VOB/B und VOB/C
Es gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) bei Bauleistungen sowie die Verdingungsordnung für Leistungen Teil B (VOL/B) bei sonstigen Leistungen.
3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
4 Rechnungsstellung
4.1 Rechnungen des Auftragnehmers sind mit detaillierter Angabe der Leistungen und der Steuernummer an folgende Adresse einzureichen:
Nationalparkverwaltung des Nationalparks Schwarzwald
Schwarzwaldhochstr. 2
77889 Seebach
4.2 Seit dem 01. Januar 2022 ist der Auftragnehmer als öffentlicher Auftragnehmer nach § 4a E-Government-Gesetz Baden-Württemberg in Verbindung mit der E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg grundsätzlich zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur für Rechnungen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Für die elektronische Rechnungsstellung verwendet der Auftragnehmer ausschließlich den Zentralen Rechnungseingang Baden-Württemberg, den er zusammen mit weiteren Informationen unter service_bw.de/erechnung erreicht. Das Rechnungsdokument muss dazu im Standard XRechnung oder einem anderen der Norm EN 16931 entsprechenden Format erstellt werden und im Feld Buyer-Reference (BT-10) die Leitweg-ID 08- A 1522-46 aufweisen.
4.3 Es gelten die über service-bw.de/erechnung einsehbaren Nutzungsbedingungen nebst Anlage (Technische Informationen) des Zentralen Rechnungseingangs Baden-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Einbringung der elektronischen Rechnung gültigen Fassung.
4.4 Nach § 2 der Mitteilungsverordnung (Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten – MV - vom 07.09.1993, BGBl. I 1993, S. 1554, in der aktuell geltenden Fassung) ist die zuständige Finanzbehörde über die Zahlungen zu informieren. Die erforderliche Unterrichtung erfolgt durch den Nationalpark Schwarzwald. Hierzu werden u.a. neben Grund, Höhe und Tag der Zahlung folgende gemäß § 8 MV erforderliche Angaben übermittelt: Name, Vorname, Firma, Anschrift, Geburtsdatum, Steuernummer. Auf die steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers wird hingewiesen
Stand: 10.10.2024
Für die Gruppenveranstaltungen des Nationalpark Schwarzwald gelten gesonderte Geschäftsbedingungen, diese finden Sie hier: