Hausordnung Nationalparkhaus Herrenwies
1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Die Hausordnung dient dazu, den Besuch des Nationalparkhauses Herrenwies (NLPH) für alle Besucherinnen und Besucher in angenehmer Atmosphäre zu gewährleisten.
Der Geltungsbereich der Hausordnung umfasst:
a) Die Ausstellung
b) Der Eingangsbereich mit den dazugehörigen Räumen
c) Das Obergeschoss
d) Das Außengelände des Nationalparkhauses
1.2 Hausrecht
Die Gäste des Nationalparkhauses haben den Sicherheitsanweisungen des Personals Folge zu leisten. Bei einem Verstoß gegen diese Anordnungen und die Regelungen dieser Hausordnung kann Besucherinnen und Besuchern der weitere Besuch untersagt werden. Bei schwerwiegenden Verstößen kann von der Nationalparkverwaltung ein Hausverbot ausgesprochen werden.
1.3 Allgemeine Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit
- Die Benutzung von Inlineskates, Rollschuhen, Skateboards, Cityrollern, Skistiefeln, Skiern oder ähnlichem ist
innerhalb des gesamten Gebäudes nicht gestattet. Erlaubt sind selbstverständlich Rollstühle, Gehhilfen oder
vergleichbare Hilfsgegenstände.
- Bitte achten Sie stets auf Ihre Garderobe und Ihre Wertgegenstände. Der Nationalpark Schwarzwald haftet nicht
für abhanden gekommene Gegenstände oder deren Unversehrtheit bzw. Vollständigkeit, es sei denn er hat dies
zu vertreten.
- Im gesamten NLPH sind das Rauchen und der Konsum sog. E-Zigaretten untersagt. Der Konsum von Cannabis ist
innerhalb des NLPH sowie im Außenbereich verboten.
- Personen, die stark alkoholisiert sind oder unter Einfluss von Drogen/Rauschmitteln stehen, können im Falle der
Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung des Hauses verwiesen werden. Gleiches gilt für Personen, die
innerhalb des Gebäudes illegale Rauschmittel konsumieren.
- Zutrittsverbote für einzelne Bereiche sind zu beachten.
- Haustiere dürfen im NLPH im Eingangsbereich mitgenommen werden.
- Keinen Zutritt haben Haustiere in folgenden Bereichen: in der Ausstellung und im Obergeschoss – mit Ausnahme
von Blinden- und Assistenzhunden.
- Hunde sind auf dem gesamten Gelände des NLPH stets anzuleinen.
- Wickeltische befinden sich im Erdgeschoss im Behinderten-WC.
- Essen und Trinken ist in den dafür vorgesehenen Bereichen erlaubt, diese befinden sich im Außengelände und
im Obergeschoss.
2. Unzulässige Betätigungen
- Betteln und Hausieren
- Übernachten, Zelten, Grillen im Außenbereich
- Lärmbelästigung
- Blockieren der Zugänge
- Verunreinigungen jeglicher Art
- Abfallentsorgung
- rechtsextreme, rassistische, antisemitische, ausländerfeindliche, menschenverachtende, religionsfeindliche,
gewaltverherrlichende, verfassungswidrige und verfassungsfeindliche sowie sexistische Äußerungen in Wort,
Schrift, Bild, Zeichen oder Gesten.
Zuwiderhandlungen haben den Verweis aus dem NLPH und vom Gelände zur Folge und werden gegebenenfalls
zur Anzeige gebracht und strafrechtlich verfolgt.
3. Brand- und Gefahrenschutz
Gefahren und Störungen sind sofort zu melden (siehe Brandschutzordnung).
Notruf Feuerwehr: 112
Die allgemein anerkannten Regeln des Brandschutzes und Verhaltens bei Bränden und Gefahren sind durch alle
Nutzer des Objektes einzuhalten. Besonders sind zu beachten:
- Die Fluchtwege sind den ausgehängten Plänen zu entnehmen und im Objekt durch gekennzeichnet.
- Die Fluchtwege und Treppen dürfen nicht versperrt werden.
- Die Türen in Fluchtwegen bzw. Notausgänge dürfen nicht verschlossen werden.
- Grundsätzlich ist das Abstellen und Einbringen von brennbaren Materialien nicht gestattet.
- Der Umgang mit Feuer und offenem Licht ist grundsätzlich untersagt.
- Die Brand- und Rauchschutztüren dürfen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht eingeschränkt werden
(zum Beispiel durch Verkeilen).
- Die Aufstellung und Benutzung privat eingebrachter elektrischer Betriebsmittel ist ohne gesonderte Genehmigung
untersagt.
- Die Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt werden.
HINWEIS: Der Missbrauch von Notrufeinrichtungen ist strafbar.
Fahrlässig oder mutwillig ausgelöste Fehlalarme können erhebliche strafrechtliche Folgen und hohe zivilrechtliche Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.
4. Verhalten im Notfall
Bei Ertönen eines akustischen Alarmsignals müssen Besucherinnen und Besucher das Gebäude unverzüglich verlassen und sich zu den ausgewiesenen Sammelpunkten begeben. Den diesbezüglichen Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Die ausgehängten Flucht- und Rettungspläne sind zu beachten.
5. Aufsichtspflicht
Kinder unter 16 Jahren dürfen die Ausstellung nur in Begleitung ihrer Eltern oder sonstiger erwachsener Begleit- bzw. Aufsichtspersonen besuchen. Diese sind bei dem Besuch der Ausstellung von ihrer Aufsichtspflicht nicht entbunden.
6. Fotografieren und Filmen
Im NLPH und in der Ausstellung dürfen Sie als Privatperson für Ihre persönliche Erinnerung gerne fotografieren.
Aber: Achten Sie darauf, dass besonders in der Ausstellung kein Blitz aufleuchtet und das Erlebnis für andere stört. Respektieren Sie die Rechte anderer Besucherinnen und Besucher am eigenen Bild. Machen Sie ungefragt keine Aufnahmen anderer Gäste. Teilen Sie Bilder, auf denen fremde Personen erkennbar sind, nicht in den sozialen Medien und geben Sie die Bilder auch nicht an Dritte weiter.
Für alle Fotografierende, die gewerblich oder freiberuflich tätig sind und Aufnahmen im Nationalpark machen wollen – auch für Influencer, die in den sozialen Medien wie Instagram oder mit Blogs ihr Geld verdienen – gilt: Sie benötigen eine Genehmigung der Nationalparkverwaltung. Bitte beachten Sie, dass die Erteilung einer solchen Genehmigung dauern kann.
7. Öffnungszeiten
- Informationen zu den Öffnungszeiten sind im NLPH an der Infotheke und online auf unserer Homepage veröffentlicht. Nur diese Eintragungen sind verbindlich.
8. Besuch der Ausstellung des NLPH
- Bitte beachten Sie die Benutzungshinweise und diesbezüglichen Anweisungen der Beschäftigten der
Nationalparkverwaltung in der Ausstellung.
- Kinderwagen und Rollstühle, sowohl manuelle als auch für den Innenbereich geeignete elektrische Rollstühle
dürfen im NLPH benutzt werden. Aus Sicherheitsgründen behalten wir uns vor, den Zugang mit Kinderwagen
zu regulieren.
- Essen und Trinken ist in der Ausstellung nicht erlaubt (siehe Punkt 1.3).
- Die Besucherinnen und Besucher haben es zu unterlassen, Ausstellungsgegenstände zu beschädigen,
zu beschmutzen, zu entwenden oder zu zerstören.
- Beim Telefonieren bitten wir Sie um Rücksichtnahme gegenüber anderen Besuchenden und um eine angemessene
Lautstärke. Bitte schalten Sie Ihr Mobiltelefon auf „lautlos“.
- Lehrer/ -innen, Gruppenleiter/ -innen und Erziehungsberechtigte sind für die von ihnen betreuten Kinder und
Jugendliche aufsichtspflichtig und zivilrechtlich verantwortlich.
9. Fundsachen
Besucherinnen und Besucher, die verlorene Gegenstände finden, werden gebeten, diese an der Infotheke abzugeben. Nicht abgeholte oder zurückgelassene Gegenstände werden als Fundsache behandelt und unterliegen einer Aufbewahrungs- bzw. Anzeigepflicht beim zuständigen Fundbüro Forbach.
10. Haftung
Der Aufenthalt im Gebäude und den Ausstellungsräumen erfolgt auf eigene Gefahr, soweit der Schaden nicht durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seitens der Nationalparkverwaltung verursacht wurde.
11. Verstöße gegen die Hausordnung
- Verhalten sich Personen entgegen der guten Sitten oder nehmen Handlungen vor, die der Aufrechterhaltung der
Sicherheit und Ordnung im und am NLPH zuwiderlaufen oder andere Personen stören, haben diese nach
Aufforderung sofort das Gelände zu verlassen. Hierzu zählt auch, nicht genehmigte Demonstrationen auf dem
Gelände des NLPH durchzuführen. Auf Punkt 2 wird verwiesen.
- Im Fall des Verstoßes gegen die Regelungen dieser Hausordnung kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.
In Kraft getreten am 15. November 2024
Dr. Wolfgang Schlund
Leiter der Nationalparkverwaltung
Stand: 15. November 2024